Erwägungsgrund 2 32018R1862
Das SIS wurde ursprünglich gemäß den Bestimmungen des Titels IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“) errichtet. Mit der Entwicklung des SIS der zweiten Generation (im Folgenden „SIS II“) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates die Kommission betraut. Es wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Beschluss 2007/533/JI des Rates eingerichtet. Das SIS II ersetzte das mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen geschaffene SIS.