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Könnte eine Person, die Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der ausschreibende Mitgliedstaat vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen. Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, haben das Recht, ihre Zustimmung zur Verarbeitung der zugefügten personenbezogenen Daten zurückzuziehen.
Daten über Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der Person, die Gegenstand der Ausschreibung sein soll, zu unterscheiden; und
um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Person, deren Identität missbraucht wurde, bezüglich jeder Datenkategorie dürfen nur die folgenden personenbezogenen Daten der Person, deren Identität missbraucht wurde, in das SIS eingegeben und dort weiterverarbeitet werden:
Nachnamen;
Vornamen;
Geburtsnamen;
frühere Namen und Aliasnamen, gegebenenfalls separat einzugeben;
besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale;
Geburtsort;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Lichtbilder und Gesichtsbilder;
Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke oder beides;
sämtliche Staatsangehörigkeiten;
Art der Identifizierungsdokumente der Person;
Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person;
Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person;
Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person;
Anschrift der Person;
Name des Vaters der Person;
Name der Mutter der Person.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe und Weiterverarbeitung der Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Daten nach Absatz 3 werden zu demselben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.
Nur die Behörden, die ein Zugriffsrecht für die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die Daten nach Absatz 3 zugreifen. Dieser Zugriff darf ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung erfolgen.
In Artikel 34 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) die Verifizierung verschiedener Identitäten und die Bekämpfung von Identitätsbetrug gemäß Kapitel…
„Identitätsdaten“ die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten sowie die einschlägigen Daten nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1;“;
Falls bei der Abfrage des CIR eine rote Verknüpfung gemäß Artikel 32 angezeigt wird, dürfen die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Behörden ausschließlich zur…
Falls bei der Abfrage des CIR eine rote Verknüpfung gemäß Artikel 32 angezeigt wird, dürfen die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Behörden ausschließlich zur…
die Verifizierung verschiedener Identitäten und die Bekämpfung von Identitätsbetrug gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/818.“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.