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Die Verordnung (EU) 2018/1861 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 werden die folgenden Nummern angefügt:
„ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Europäische Suchportal.
„gemeinsamer BMS“ den durch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten.
„CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
„MID“ den durch Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten Detektor für Mehrfachidentitäten.“
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht, einschließlich mindestens einem nationalen oder gemeinsamen Back-up-N.SIS;
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS, der Back-up-CS-SIS und der NI-SIS (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur“), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt, und
einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und den zentralen Infrastrukturen des ESP, des gemeinsamen BMS und des MID.“
Folgende Absätze werden angefügt:
In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten über das ESP ebenfalls protokolliert wird, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und eine Eigenkontrolle durchgeführt sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.“
In Artikel 34 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) die Verifizierung verschiedener Identitäten und die Bekämpfung von Identitätsbetrug gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/817.“
Artikel 60 Absatz 6 erhält folgende Fassung: eu-LISA gestattet der Kommission und den Stellen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels, maßgeschneiderte Berichte und Statistiken zu erhalten. Auf Anfrage gewährt eu-LISA den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zu dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
SIS nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des…
SIS nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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