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Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI Anwendung, so ersucht ein Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat darum, als Folgemaßnahme eine die Festnahme verhindernde Kennzeichnung einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft hinzuzufügen, wenn die nach nationalem Recht für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde die Vollstreckung des Haftbefehls wegen Vorliegens eines Grundes für die Nichtvollstreckung verweigert hat und die Kennzeichnung verlangt worden ist. Ein Mitgliedstaat kann ferner verlangen, dass einer Ausschreibung eine Kennzeichnung hinzugefügt wird, wenn seine zuständige Justizbehörde die ausgeschriebene Person während des Übergabeverfahrens freilässt.
Auf Anordnung einer nach nationalem Recht zuständigen Justizbehörde kann jedoch entweder aufgrund einer allgemeinen Anweisung oder in einem besonderen Fall ein Mitgliedstaat vom ausschreibenden Mitgliedstaat die Kennzeichnung einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft verlangen, wenn offensichtlich ist, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen sein wird. KAPITEL VI Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe-oder Auslieferungshaft
Jeder Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, einer Ausschreibung einen Vermerk, Kennzeichnung genannt, hinzuzufügen, um deutlich zu machen, dass die gemäß…
Ausschreibungen betreffend Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird, oder Ausschreibungen von Personen, nach…
Eine in das SIS eingegebene Ausschreibung nach Artikel 26 und die ergänzenden Daten nach Artikel 27 stellen zusammen einen Europäischen Haftbefehl gemäß dem…
Ist eine Festnahme nicht möglich, entweder weil der darum ersuchte Mitgliedstaat die Vornahme nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die…
Wurde eine Kennzeichnung hinzugefügt und konnte der Aufenthaltsort der zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Person ermittelt werden, so sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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