Erwägungsgrund 30 32018R1862
Das SIS sollte Ausschreibungen von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, die am Reisen gehindert werden müssen, enthalten, damit diese geschützt und etwaige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung abgewehrt werden können. Ausschreibungen von Kindern und die entsprechenden Verfahren sollten dem Wohl des Kindes gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes dienen. Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Behörden, einschließlich der Justizbehörden, im Anschluss an die Ausschreibung eines Kindes sollten in Zusammenarbeit mit den Kinderschutzbehörden getroffen werden. Die nationale Hotline für vermisste Kinder sollte gegebenenfalls unterrichtet werden.