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Wurde eine Kennzeichnung hinzugefügt und konnte der Aufenthaltsort der zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Person ermittelt werden, so sollte der Aufenthaltsort der Person immer der ausschreibenden Justizbehörde mitgeteilt werden, die daraufhin beschließen kann, der zuständigen Justizbehörde gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI einen Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.
Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI Anwendung, so ersucht ein Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat darum, als Folgemaßnahme eine die Festnahme…
Jeder Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, einer Ausschreibung einen Vermerk, Kennzeichnung genannt, hinzuzufügen, um deutlich zu machen, dass die gemäß…
Ist die Festnahme oder Übergabe einer Person erforderlich, die sich nicht in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt…
Ist eine Festnahme nicht möglich, entweder weil der darum ersuchte Mitgliedstaat die Vornahme nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die…
Das Recht der gesuchten Person, im Ausstellungsmitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, berührt nicht die Fristen nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI…
Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde (im Folgenden „gesuchte Personen“), sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.