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Jeder Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, einer Ausschreibung einen Vermerk, Kennzeichnung genannt, hinzuzufügen, um deutlich zu machen, dass die gemäß der Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet nicht vollzogen wird. Bei Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabehaft sollte keine Bestimmung dieser Verordnung dahin gehend ausgelegt werden, dass hiermit von der Anwendung der im Rahmenbeschluss 2002/584/JI enthaltenen Bestimmungen abgewichen oder deren Anwendung verhindert wird. Die Entscheidung, eine Kennzeichnung im Hinblick auf die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hinzuzufügen, sollte nur auf die im Rahmenbeschluss angegebenen Ablehnungsgründe gestützt sein.
Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI Anwendung, so ersucht ein Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat darum, als Folgemaßnahme eine die Festnahme…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer gemäß den Artikeln 26, 32, 36 oder 37a eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht,…
Wurde eine Kennzeichnung hinzugefügt und konnte der Aufenthaltsort der zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Person ermittelt werden, so sollte der…
Ist eine Festnahme nicht möglich, entweder weil der darum ersuchte Mitgliedstaat die Vornahme nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die…
Nach Artikel 185 Absatz 2 des Abkommens kann die Union bei der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren für jeden…
Ausschreibungen betreffend Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird, oder Ausschreibungen von Personen, nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.