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Im Falle eines Treffers bei einer Informationsausschreibung muss der vollziehende Mitgliedstaat die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise einholen und dem ausschreibenden Mitgliedstaat übermitteln:
die Tatsache, dass die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, ausfindig gemacht wurde;
Ort, Zeit und Grund der Kontrolle;
Route und Bestimmungsort;
Begleitpersonen der Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, bei denen nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen;
mitgeführte Sachen einschließlich Reisedokumente;
die Umstände, unter denen die Person ausfindig gemacht wurde.
Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausfindig gemacht wird, der die Informationsausschreibung in das SIS eingegeben hat, für die Zwecke der Unterrichtung von Europol gemäß Artikel 48 Absatz 8 Buchstabe b.
Der vollziehende Mitgliedstaat gewährleistet eine verdeckte Erhebung möglichst vieler der in Absatz 1 aufgeführten Informationen während der Routinetätigkeit seiner nationalen zuständigen Behörden. Die Erhebung dieser Informationen darf den verdeckten Charakter der Kontrollmaßnahmen nicht gefährden und die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, darf unter keinen Umständen auf das Vorhandensein der Ausschreibung hingewiesen werden. KAPITEL X Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren
Die erbetenen Informationen werden dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mitgeteilt. KAPITEL IX Personen- und…
Werden Personen nach Artikel 32 ausfindig gemacht, so teilen die zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats dem ausschreibenden Mitgliedstaat…
Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt.
Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
die Tatsache, dass die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, ausfindig gemacht wurde;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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