Erwägungsgrund 37 32018R1862
Es sollte eine neue zu ergreifende Maßnahme eingeführt werden, damit eine Person angehalten und befragt werden kann, damit der ausschreibende Mitgliedstaat möglichst detaillierte Informationen erhält. Diese Maßnahme sollte für Fälle gelten, in denen eine Person aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte verdächtigt wird, eine der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten zu planen oder zu begehen, in denen weitere Informationen für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Haftanordnung gegen eine wegen einer der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten verurteilte Person erforderlich sind, oder in denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie eine dieser Straftaten begehen wird,. Diese zu ergreifende Maßnahme sollte zudem bestehende Rechtshilfeverfahren unberührt lassen. Sie sollte ausreichende Informationen liefern, damit über weitere Maßnahmen entschieden werden kann. Diese neue Maßnahme sollte nicht dazu führen, dass die Person durchsucht oder festgenommen wird. Die Verfahrensrechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen nach Unions- und nationalem Recht sollten gewahrt werden, einschließlich ihres Rechts auf Rechtsbeistand gemäß der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.