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Die Zahlungsfristen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Für Fälle, in denen AKP-Staaten und ÜLG nicht mit der Ausführung von Zahlungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung betraut sind und sofern daher die Kommission weiterhin Zahlungen an Empfänger leistet, sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.
Soweit Mittel des 11. EEF im Wege der indirekten Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG eingesetzt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen ausführt,…
Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 114 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Frist für den Abschluss rechtlicher…
Die Vorschriften über die Mittelbindung mit Ausnahme der vorläufigen Mittelbindungen sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom)…
Soweit Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG ausgeführt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen durchführt, gilt die in…
Die Vorschriften über die Methoden der Ausführung, d. h. über die Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben sowie über deren Bedingungen und Grenzen, sollten an…
Um die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.