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Die Vorschriften über die Mittelbindung mit Ausnahme der vorläufigen Mittelbindungen sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Ferner sollten Fristverlängerungen vorgesehen werden, soweit es für in indirekter Mittelverwaltung durch AKP-Staaten oder ÜLG durchgeführte Maßnahmen erforderlich ist.
Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 114 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Frist für den Abschluss rechtlicher…
Vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden die Artikel 154 bis 159 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Anwendung. Für die…
Soweit Mittel des 11. EEF im Wege der indirekten Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG eingesetzt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen ausführt,…
Die Zahlungsfristen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Für Fälle, in denen AKP-Staaten und ÜLG nicht mit der Ausführung…
Bei Ausführung der Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern er die entsprechende…
Die Vorschriften über die Methoden der Ausführung, d. h. über die Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben sowie über deren Bedingungen und Grenzen, sollten an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.