Erwägungsgrund 114 32024R2509
Im Fall einer vorsätzlich und ungerechtfertigterweise mangelnden Zusammenarbeit bei Untersuchungen, Überprüfungen oder Prüfungen, die von einem Anweisungsbefugten, dem OLAF, der EUStA oder dem Rechnungshof durchgeführt werden, sollte ein autonomer Ausschlussgrund zum Tragen kommen, da dies schwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union haben kann.