Erwägungsgrund 28 32023R0955
Im Interesse einer effizienteren Planung sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG angeben, welche Folgen eine Aufschiebung des gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems hätte. Zu diesem Zweck sollten alle sachdienlichen Informationen, die im Plan zu berücksichtigen sind, deutlich voneinander unterschieden werden, indem sie in zwei Szenarien unterteilt werden, und zwar durch eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen an die Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen einschlägigen Elemente des Plans.