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Die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Sachverständigen sollten an diejenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Die Vorschriften über Finanzierungsinstrumente und Unions-Treuhandfonds sollten abgestimmt auf die Eigenart des 11. EEF angeglichen werden. Bei ÜLG gewährten Budgethilfen sollte den institutionellen Verbindungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen werden.
Wird ÜLG Budgethilfe gewährt, wird den institutionellen Verbindungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Die Bestimmungen über Finanzierungsbeschlüsse sollten an die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, soweit die…
Die Vorschriften über die Methoden der Ausführung, d. h. über die Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben sowie über deren Bedingungen und Grenzen, sollten an…
Die Vorschriften bezüglich der Finanzakteure, d. h. der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer, der Übertragung der Aufgaben dieser Personen sowie deren…
Die Vorschriften über Rechnungslegung und Rechnungsführung sowie über externe Prüfung und Entlastung sollten denjenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046…
Verschiedene Durchführungsbestimmungen zum internen Prüfer, zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zum Rechtsbehelf, zum IT-System, zur elektronischen Übermittlung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.