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Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten Mittel des 11. EEF durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 287 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission entsprechen.
Die gemäß diesem Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des 11. EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die die EIB…
Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten EEF-Mittel durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 248 Absatz 4 des Vertrags vorgesehenen…
Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen sollte nach den EIB-eigenen Vorschriften und Verfahren - einschließlich…
Die gemäß dem vorliegenden Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die…
Die Bedingungen für die Verwaltung der 11. EEF-Mittel durch die EIB sollten festgelegt werden.
Die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse des Rechnungshofs in Bezug auf den 11. EEF sollten festgelegt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.