Erwägungsgrund 1 32018R1877
Mit der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates werden die Modalitäten der Ausführung der Finanzmittel des 11. EEF (im Folgenden „11. EEF“) festgelegt. Diese Modalitäten betreffen insbesondere die anwendbaren Grundsätze, die Zusammensetzung der Mittel des 11. EEF, die Finanzakteure und mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen, die Finanzierungsbeschlüsse, Mittelbindungen und Zahlungen, die Förderungsinstrumente einschließlich Auftragsvergabe, Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Unions-Treuhandfonds, die Rechnungslegung und Rechnungsführung, die externe Prüfung durch den Rechnungshof und die Entlastung durch das Europäische Parlament sowie die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltete Investitionsfazilität.