Erwägungsgrund 7 32018R0196
Die Kommission sollte die folgenden Kriterien zugrunde legen:a)Die Kommission sollte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle ändern, falls es nicht möglich ist, durch Hinzufügen weiterer Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von Waren von dieser Liste den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen; ansonsten sollte die Kommission die Liste in Anhang I um Waren ergänzen, wenn sich der Umfang der Aussetzungen erhöht, bzw. Waren von dieser Liste streichen, wenn der Umfang der Aussetzungen abnimmt;b)werden Waren hinzugefügt, so sollte die Kommission automatisch Waren von der Liste in Anhang II wählen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Waren aufgeführt sind; daher sollte die Kommission auch die Liste in Anhang II ändern, indem sie von dieser Liste die Waren streicht, die der Liste in Anhang I hinzugefügt wurden;c)werden Waren gestrichen, so sollte die Kommission zuerst die Waren streichen, die der Liste in Anhang I nach dem 1. Mai 2005 hinzugefügt wurden; erst dann sollte die Kommission Waren streichen, die am 1. Mai 2005 in der Liste in Anhang I aufgeführt waren, wobei sie erneut die Reihenfolge der Liste beachtet.