Erwägungsgrund 4 32018R0196
Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOA für Antidumping- oder Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte das Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten im Einklang mit der Entscheidung des Schiedsgremiums auszusetzen.