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Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an.
Der Regulierungsrat übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht bis spätestens 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
über die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 von den NRB zu erstellenden jährlichen Berichte durch Veröffentlichung eines jährlichen…
Annahme, Veröffentlichung und Bewertung des in Artikel 27 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts des GEREK-Büros sowie die Übermittlung des…
Der Verwaltungsrat nimmt die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte im Einklang mit Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unter…
Der Vorsitzende erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung der Aufgaben des GEREK Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.
Das GEREK-Büro übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.