Erwägungsgrund 28 32018R1971
Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat sollten jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen abhalten. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und aufgrund der größeren Rolle des GEREK werden der Regulierungsrat oder der Verwaltungsrat möglicherweise zusätzliche Sitzungen abhalten müssen.