Art. 1 32019D0504BESCHLUSS (EU) 2019/504 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sowie der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 12 32018L0844RICHTLINIE (EU) 2018/844 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 24 und 25 werden gestrichen.
Art. 1 32024D1254BESCHLUSS (EU) 2024/1254 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2009/12/EG wird gestrichen.
Erwägungsgrund 8 32019D0504BESCHLUSS (EU) 2019/504 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sowie der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2012/27/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden.
Art. 1 Nr. 24 Buchst. a 32024L0927RICHTLINIE (EU) 2024/927 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 5 wird gestrichen.