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Mit Artikel 33 Absatz 8 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates wurde die Kommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen für die Grundproduktionsabgaben und für den Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe, die von im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker tätigen Quoteninhabern zu erheben ist, zu erlassen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates , insbesondere mit Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 5 wurde…
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission und (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission wurden die Produktionsabgaben sowie der Berechnungskoeffizient für…
Der Unterschied zwischen den zu Unrecht gezahlten Beträgen im Vergleich zu den durch die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 festgesetzten…
Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den…
Die in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Produktionserstattung für die Erzeugnisse des Zuckersektors wird von der Kommission im Wege von…
Um den Zugang zur Intervention in den Gebieten zu ermöglichen, in denen dies aufgrund des Umfangs der lokalen Erzeugung besonders erforderlich ist, ist der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.