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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates , insbesondere mit Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 5 wurde die Kommission ermächtigt, Durchführungsvorschriften zur Höhe der zu erhebenden Abgaben, zum Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe und zur Rückzahlung an die Zuckerrübenerzeuger festzulegen.
Im Interesse der Klarheit sind die Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % der Differenz zwischen dem…
Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den…
Eine Überschussabgabe – auch solche, die in Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist – wird in ausreichender Höhe festgesetzt, um die…
In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten…
Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.