Erwägungsgrund 2 32018R0589
Das Ziel der im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkung ist die Abnahme der Häufigkeit von schweren Methanolvergiftungen nach Konsum von Scheibenwaschflüssigkeiten oder denaturiertem Alkohol als billigem Ersatz für Trinkalkohol durch Personen mit chronischer Alkoholkrankheit sowie vereinzelt durch Personen ohne Alkoholkrankheit. Die Beschränkung soll auch Methanolvergiftungen nach unbeabsichtigter Aufnahme von Scheibenwaschflüssigkeiten oder denaturiertem Alkohol verhindern, einschließlich Vergiftungen bei Kindern. In dem Dossier nach Anhang XV und der öffentlichen Konsultation wurde auf Vergiftungsfälle nach Aufnahme von Scheibenwaschflüssigkeiten in sieben Mitgliedstaaten sowie auf Todesfälle in mindestens zwei Mitgliedstaaten hingewiesen.