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Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte zusätzliche Informationen zu den betreffenden Erzeugnissen enthalten, insbesondere zu den Synonymen, mit denen sie bezeichnet werden, zu den wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten, denen die Erzeugnisse angehören, und zu dem Teil des Erzeugnisses, für den die jeweiligen RHG gelten.
Anhang I der genannten Verordnung sollte zusätzliche Informationen zu den betreffenden Erzeugnissen enthalten, insbesondere zu den Synonymen, mit denen sie…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten zusätzliche Erzeugnisse aufgenommen werden, um sie einer bestimmten Gruppe oder Untergruppe in…
In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die neuen Fußnoten 3 und 4 eingefügt werden, um zusätzliche Informationen zu dem Teil des…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen sind sämtliche Erzeugnisse, für die es gegenwärtig auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher…
Mehrere Mitgliedstaaten haben kleinere Änderungen und Ergänzungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Spalte „Beispiele für verwandte Arten oder…
Im Interesse der Klarheit sollte die Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert werden, dass eine Aufspaltung in zwei Teile…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.