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In Fällen, in denen Verzerrungen des Rohstoffangebots gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt wurden, sollte die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vornehmen. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung, so sollte sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der genannten Verordnung auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen durchführen.
Das Unionsinteresse für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b wird von der Kommission unter Würdigung aller unterschiedlichen Interessen, die in der…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(2a) Bei der Prüfung, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen,…
Die Kommission sollte anhand des eingegangenen Antrags und des „Inventory on export restrictions on industrial raw material“ (Verzeichnis von…
Machen die Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die nachträgliche Überwachung…
Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gesammelt…
Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Begrenzungen vor, um Folgendes zu erreichen: Die Kommission ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.