Erwägungsgrund 35 32018R0841Der Beschluss Nr. 529/2013/EU sollte entsprechend geändert werden.
Art. 2 Nr. 1 Buchst. a 32023L0959RICHTLINIE (EU) 2023/959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Art. 1 32016D0374BESCHLUSS (EU) 2016/374 DES RATES vom 14. März 2016 zur Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einbeziehung der Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, der Mindestwerte für die Definition von Wald und des Basisjahres für die Emissionen für die Republik Kroatien
Der Beschluss Nr. 529/2013/EU wird wie folgt geändert:
Art. 1 Nr. 6 Buchst. b 32015D0441BESCHLUSS (GASP) 2015/441 DES RATES vom 16. März 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte
In Artikel 11 Absätze 2 und 3 wird „des Beschlusses 2011/292/EU“ ersetzt durch „des Beschlusses 2013/488/EU“.