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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I TREIBHAUSGASE UND KOHLENSTOFFSPEICHER ANHANG II MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE PARAMETER Mitgliedstaat Fläche (ha) Beschirmung (in %) Baumhöhe (in m) Belgien 0,5 20 5 Bulgarien 0,1 10 5 Tschechische Republik 0,05 30 2 Dänemark 0,5 10 5 Deutschland 0,1 10 5 Estland 0,5 30 2 Irland 0,1 20 5 Griechenland 0,3 25 2 Spanien 1,0 20 Ab Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2028: 10 3 Frankreich 0,5 10 5 Kroatien 0,1 10 2 Italien 0,5 10 5 Zypern 0,3 10 5 Lettland 0,1 20 5 Litauen 0,1 30 5 Luxemburg 0,5 10 5 Ungarn 0,5 30 5 Malta 1,0 30 5 Niederlande 0,5 20 5 Österreich 0,05 30 2 Polen 0,1 10 2 Portugal 1,0 10 5 Rumänien 0,25 10 5 Slowenien 0,25 10 5 Slowakei 0,3 20 5 Finnland 0,25 10 5 Schweden 0,5 10 5 ANHANG IIa Das Unionsziel (Spalte D), der Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Spalte B) und die nationalen Zielvorgaben der Mitgliedstaaten (Spalte C) gemäß Artikel 4 Absatz 3, die bis 2030 zu erreichen sind A B C D Mitgliedstaat Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (kt CO2-Äquivalent), Vorlage 2020 Zielvorgaben der Mitgliedstaaten, 2030 (kt CO2-Äquivalent) Wert des Nettoabbaus von Treibhausgasen (kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030, Vorlage 2020 (Spalten B + C) Belgien –1 032 –320 –1 352 Bulgarien –8 554 –1 163 –9 718 Tschechische Republik –401 –827 –1 228 Dänemark 5 779 –441 5 338 Deutschland –27 089 –3 751 –30 840 Estland –2 112 –434 –2 545 Irland 4 354 –626 3 728 Griechenland –3 219 –1 154 –4 373 Spanien –38 326 –5 309 –43 635 Frankreich –27 353 –6 693 –34 046 Kroatien –4 933 –593 –5 527 Italien –32 599 –3 158 –35 758 Zypern –289 –63 –352 Lettland –6 –639 –644 Litauen –3 972 –661 –4 633 Luxemburg –376 –27 –403 Ungarn –4 791 –934 –5 724 Malta 4 –2 2 Niederlande 4 958 –435 4 523 Österreich –4 771 –879 –5 650 Polen –34 820 –3 278 –38 098 Portugal –390 –968 –1 358 Rumänien –23 285 –2 380 –25 665 Slowenien 67 –212 –146 Slowakei –6 317 –504 –6 821 Finnland –14 865 –2 889 –17 754 Schweden –43 366 –3 955 –47 321 EU-27/Union –267 704 –42 296 –310 000 ANHANG III BASISJAHR ODER -ZEITRAUM FÜR DIE BERECHNUNG DER OBERGRENZE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 2 Mitgliedstaat Basisjahr/-zeitraum Belgien 1990 Bulgarien 1988 Tschechische Republik 1990 Dänemark 1990 Deutschland 1990 Estland 1990 Irland 1990 Griechenland 1990 Spanien 1990 Frankreich 1990 Kroatien 1990 Italien 1990 Zypern 1990 Lettland 1990 Litauen 1990 Luxemburg 1990 Ungarn 1985-87 Malta 1990 Niederlande 1990 Österreich 1990 Polen 1988 Portugal 1990 Rumänien 1989 Slowenien 1986 Slowakei 1990 Finnland 1990 Schweden 1990 ANHANG IV NATIONALER ANRECHNUNGSPLAN FÜR DIE FORSTWIRTSCHAFT MIT REFERENZWERTEN FÜR WÄLDER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS A. Kriterien und Leitlinien für die Bestimmung des Referenzwerts für Wälder Der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder wird nach folgenden Kriterien bestimmt: B. Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft Der gemäß Artikel 8 übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben: C. Von den Mitgliedstaaten anzuwendende Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 Mitgliedstaat Der Referenzwert für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 in Tonnen CO2– Äquivalent pro Jahr Belgien – 1 369 009 Bulgarien – 5 105 986 Tschechische Republik – 6 137 189 Dänemark +354 000 Deutschland – 34 366 906 Estland – 1 750 000 Irland +112 670 Griechenland – 2 337 640 Spanien – 32 833 000 Frankreich – 55 399 290 Kroatien – 4 368 000 Italien – 19 656 100 Zypern – 155 779 Lettland – 1 709 000 Litauen – 5 164 640 Luxemburg – 426 000 Ungarn – 48 000 Malta – 38 Niederlande – 1 531 397 Österreich – 4 533 000 Polen – 28 400 000 Portugal – 11 165 000 Rumänien – 24 068 200 Slowenien – 3 270 200 Slowakei – 4 827 630 Finnland – 29 386 695 Schweden – 38 721 000 ANHANG V ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG, METHODEN UND STANDARD-HALBWERTSZEIT BEI HOLZPRODUKTEN Methodische Probleme — Kann nicht zwischen Holzprodukten aus der Flächenverbuchungskategorie aufgeforstete Flächen und solchen aus der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen differenziert werden, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, bei der Anrechnung von Holzprodukten die Annahme zugrunde zu legen, dass die Emissionen und der Abbau durchweg auf bewirtschafteten Waldflächen stattfanden. — Bei Holzprodukten auf Abfalldeponien und Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, erfolgt die Anrechnung auf Basis der sofortigen Oxidation. — Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht durch den Einfuhrmitgliedstaat angerechnet („Produktionsansatz“). — Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertszeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland. — Die länderspezifischen Halbwertszeiten von Holzprodukten, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten nicht von denen abweichen, die der Einfuhrmitgliedstaat verwendet. — Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern das Holz stammte. Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden. Standard-Halbwertszeiten: „Halbwertszeit“ ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen. Es gelten die folgenden Standard-Halbwertszeiten: Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die oben unter den Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden. ANHANG VI BERECHNUNG DER GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN ANHANG VII HÖCHSTMENGE DES AUSGLEICHS IM RAHMEN DER FLEXIBILITÄTSREGELUNG FÜR BEWIRTSCHAFTETE WALDFLÄCHEN GEMÄß ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE B Mitgliedstaat Gemeldeter durchschnittlicher Abbau durch Senken aus Waldflächen für den Zeitraum von 2000 bis 2009 in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr Obergrenze für den Ausgleich in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Zeitraum von 2021 bis 2030 Belgien –3,61 –2,2 Bulgarien –9,31 –5,6 Tschechische Republik –5,14 –3,1 Dänemark –0,56 –0,1 Deutschland –45,94 –27,6 Estland –3,07 –9,8 Irland –0,85 –0,2 Griechenland –1,75 –1,0 Spanien –26,51 –15,9 Frankreich –51,23 –61,5 Kroatien –8,04 –9,6 Italien –24,17 –14,5 Zypern –0,15 –0,03 Lettland –8,01 –25,6 Litauen –5,71 –3,4 Luxemburg –0,49 –0,3 Ungarn –1,58 –0,9 Malta 0,00 0,0 Niederlande –1,72 –0,3 Österreich –5,34 –17,1 Polen –37,50 –22,5 Portugal –5,13 –6,2 Rumänien –22,34 –13,4 Slowenien –5,38 –17,2 Slowakei –5,42 –6,5 Finnland –36,79 –44,1 Schweden –39,55 –47,5
Treibhausgase gemäß Artikel 2: Diese Treibhausgase werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmt.
Kohlendioxid (CO2);
Methan (CH4);
Distickstoffoxid (N2O),
Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:
lebende Biomasse,
Streu ,
Totholz 1 ,
tote organische Substanz ,
Mineralböden,
organische Böden,
Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.
Der Referenzwerte muss im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, einschließlich der Steigerung des potenziellen Abbaus bei alternden Waldbeständen, die sich andernfalls zu immer stärker abnehmenden Senken entwickeln könnten;
der Referenzwerte muss gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;
der Referenzwert sollte ein solides, glaubwürdiges Anrechnungssystem gewährleisten, das sicherstellt, dass Emissionen aus und der Abbau durch die Nutzung von Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;
der Referenzwerte muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;
ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, ist anzunehmen;
der Referenzwerte sollte im Einklang stehen mit dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU;
der Referenzwert muss mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;
der Referenzwerte muss mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss insbesondere in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.
eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert für Wälder festgelegt wurde, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;
Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert für Wälder eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts für Wälder sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert für Wälder einbezogenen Kohlenstoffspeicher;
eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht übereinstimmen und eine Beschreibung der Nachweise zur nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität sowie der angenommenen nationalen Strategien;
Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;
eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts für Wälder beachtet wurde:
die bewirtschaftete Waldfläche,
die Emissionen aus Wäldern und Holzprodukten und Abbau durch Wälder und Holzprodukte gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,
die Merkmale des Waldes (dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Waldbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual“-Szenarios),
die historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.
2 Jahre für Papier;
25 Jahre für Holzwerkstoffe;
35 Jahre für Schnittholz.
Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln:
historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;
Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;
Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, die nach Flächenverbuchungskategorien im Zeitraum von 2021 bis 2025 und nach Meldekategorien für Flächen im Zeitraum von 2026 bis 2030 aufgeführt sind;
Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.
Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001-2020 ohne die Jahre berechnet, für die anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt:
Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020;
Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;
erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;
Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.
Wenn nach der Berechnung der Grundbelastung gemäß Nummer 2 dieses Anhangs die Emissionen in einem bestimmten Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 für die Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, kann die die Grundbelastung übersteigende Emissionsmenge gemäß Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.
Folgende Emissionen werden im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 nicht ausgeschlossen:
Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf einer Fläche im Anschluss an natürliche Störungen stattfanden;
Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf einer Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 stattfand;
Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.
Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen:
den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;
eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 folgenden Jahren zu identifizieren.
Informationsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sowie den Artikeln 13 und 13b müssen Folgendes umfassen:
die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;
wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;
wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.