Erwägungsgrund 18 32013R1379
Die Aufstellung und Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte es ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen und die Vermarktungstätigkeiten auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vermarktungsnormen weiter gelten.