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Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Einzelheiten und Spezifikationen zu Format und technischen Mitteln für die Meldung der Tätigkeit der Unternehmer und Unternehmergruppen an die zuständigen Behörden; die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse dieser Unternehmer und Unternehmergruppen; die Verfahren und Modalitäten für die Veröffentlichung der Gebühren, die für die Kontrollen erhoben werden können; Einzelheiten und Spezifikationen zur Form des Zertifikats für Unternehmer und Unternehmergruppen und zu den technischen Mitteln, mit denen es ausgestellt wird; die Zusammensetzung und Größe von Unternehmergruppen; die relevanten Systeme für die Dokumentation und für die Führung von Aufzeichnungen; das System für die interne Rückverfolgbarkeit und die Verzeichnisse der Unternehmer; sowie den Austausch von Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.