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Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Überwachung des Marktes der Union und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten gelten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie die für diese Fahrzeuge bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Diese Vorschriften hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung können verschiedene nationale Behörden miteinander teilen, um den nationalen Marktüberwachungssystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichtet worden sind. Durch eine wirksame Koordinierung und Überwachung auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene sollte sichergestellt werden, dass die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden den neuen Rahmen für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung durchsetzen.
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU…
In dieser Verordnung sind für die nationalen Behörden bei der Marktüberwachung speziellere Pflichten vorgesehen als in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.