Erwägungsgrund 6 32013R0168
In den Marktüberwachungsbestimmungen dieser Verordnung werden die Pflichten der nationalen Behörden genauer festgelegt als in den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.