Erwägungsgrund 5 32013R0167
Es ist von besonderer Bedeutung, dass künftige, auf der Grundlage dieser Verordnung vorgeschlagene Maßnahmen oder in Anwendung derselben einzurichtende Verfahren mit den Grundsätzen übereinstimmen, die in dem von der Kommission 2006 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ („CARS 21“) nochmals bestätigt wurden. Insbesondere sollte diese Verordnung im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und um zu vermeiden, dass bestehende Rechtsakte der Union mit technischen Spezifikationen regelmäßig aktualisiert werden müssen, auf bestehende internationale Normen und Regelungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, Bezug nehmen, ohne sie im Unionsrechtsrahmen zu wiederholen.