Erwägungsgrund 6 32018R0097
Die Zulassung dieser Süßungsmittel zur Verwendung für „feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke“ gemäß Artikel 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist daher nicht länger gerechtfertigt, und diese Erzeugnisse sollten nicht länger in Verkehr gebracht werden.