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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu verbotenen Arten Die Verordnung, die auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission zu den technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (2016/0074(COD)) erlassen werden soll, sollte unter anderem Vorschriften über die Arten enthalten, die nicht befischt werden dürfen. Daher haben die beiden Organe entschieden, keine Liste in Bezug auf die Nordsee in die vorliegende Verordnung aufzunehmen (2016/0238(COD)). Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kontrolle Das Europäische Parlament und der Rat werden die folgenden Kontrollbestimmungen in die bevorstehende Überarbeitung der Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009) aufnehmen, sofern diese auf die Nordsee zutreffen: Anmeldungen, Logbuchanforderungen, bezeichnete Häfen und andere Kontrollbestimmungen.
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