Erwägungsgrund 1 32018R0973
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dessen Vertragspartei die Union ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.