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Derzeit werden bestimmte Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG von den Herstellern als Komponenten von Düngeprodukten verwendet, oder es ist zu erwarten, dass sie auf künftigen neu entstehenden Märkten so verwendet werden. Für solche Komponenten sollten in einer gesonderten Komponentenmaterialkategorie in Anhang II der vorliegenden Verordnung spezifische Anforderungen festgelegt werden.
Bis zum 16. Juli 2022 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44, um Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 11 Nummer 3 dieser…
Ein EU-Düngeprodukt, das alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sollte für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere)…
Für bestimmte verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , z. B. Struvit, Biokohle und Ascheprodukte, gibt…
Für jede Komponentenmaterialkategorie, die Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 umfasst, sollte der Endpunkt in der Herstellungskette nach…
Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die bereits gemäß der genannten Verordnung in der Union als organische Düngemittel und…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.