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Wirtschaftsakteure, die ein EU-Düngeprodukt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein EU-Düngeprodukt so verändern, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollten als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen. In anderen Fällen sollten Wirtschaftsakteure, die von anderen Wirtschaftsakteuren bereits in Verkehr gebrachte EU-Düngeprodukte nur verpacken oder umpacken, nachweisen können, dass sich dies nicht auf die Konformität des Produkts mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ausgewirkt hat, indem sie ihre Identität auf dem Versandstück angeben und eine Kopie des Originals der Kennzeichnungsangaben aufbewahren.
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei EU-Düngeprodukten aus Serienherstellung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt…
Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 6, wenn der Importeur…
Hersteller oder Importeure bringen EU-Düngeprodukte in Verkehr, und Händler stellen diese Produkte anschließend auf dem Markt bereit; die Händler sollten…
Die Wirtschaftsakteure sollten – je nach ihrer Rolle in der Lieferkette – dafür verantwortlich sein, dass die EU-Düngeprodukte dieser Verordnung entsprechen,…
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt…
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.