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Die Verpflichtungen der Marktüberwachungsbehörden gemäß dieser Verordnung, wonach sie die Wirtschaftsakteure auffordern müssen, Korrekturmaßnahmen zu treffen, sollten nur für Düngeprodukte gelten, die eine CE-Kennzeichnung tragen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Verpflichtungen sollten daher unbeschadet eventueller Möglichkeiten nach nationalem Recht gelten, wonach die Wirtschaftsakteure die CE-Kennzeichnung entfernen und das Produkt rechtmäßig als nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt in Verkehr bringen dürfen.
Die Pflichten der Marktüberwachungsbehörden gemäß diesem Artikel bestehen unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Düngeprodukte, die nicht…
Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes EU-Düngeprodukt nicht dieser Verordnung…
Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen…
Bei Produkten mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, handelt es sich um Pflanzenschutzmittel,…
Im Unterschied zu den meisten anderen Maßnahmen zur Produktharmonisierung im Unionsrecht verhindert die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht, dass nicht…
Wirtschaftsakteure, die ein EU-Düngeprodukt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein EU-Düngeprodukt so verändern, dass sich dies auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.