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Um sicherzustellen, dass die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands wirksam und praktikabel ist, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen ergreifen und hierzu im Rahmen dieser Regelung eine Methode für die Zuteilung von Fischereiaufwandsquoten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwenden, eine Liste der Schiffe erstellen, Fanggenehmigungen erteilen und die relevanten Fischereiaufwandsdaten aufzeichnen und übermitteln.
Die Mitgliedstaaten steuern den Fischereiaufwand der Schiffe ihrer Flotte, die ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord…
Es müssen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten den höchstzulässigen Fischereiaufwand je Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 der…
Jeder Mitgliedstaat entscheidet sich nach den Kriterien des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für eine Methode zur Zuteilung des höchstzulässigen…
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands, wenn der Fischereiaufwand, der sich bei freiem Zugang der auf den…
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitgliedstaaten gehalten, die effektive Überwachung, Kontrolle und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.