Erwägungsgrund 28 32009R1224
Damit die Kontrollregelung alle Bereiche erfasst, sollte sie die gesamte Erzeugungs- und Vermarktungskette einbeziehen. Sie sollte ein kohärentes Rückverfolgungssystem vorsehen, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ergänzt, ebenso wie eine verbesserte Kontrolle der Erzeugerorganisationen. Ferner sollte sie die Interessen der Verbraucher schützen, indem sichergestellt wird, dass auf jeder Stufe der Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 (EG) der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur die Handelsbezeichnung, das Erzeugungsverfahren und das Fanggebiet angegeben werden. Sie sollte die Überwachung der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor gewährleisten.