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Um Aufwuchsgebiete und empfindliche Lebensräume zu schützen und die handwerkliche Fischerei zu sichern, sollten in den Küstengewässern in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ausschließlich selektivere Fischereien zugelassen sein. Daher sollte in dem Plan ein Schongebiet innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, mit Ausnahme von Gebieten, die tiefer liegen als die 100-Meter-Isobathe, eingerichtet werden, in dem jedes Jahr während drei Monaten keine Schleppnetze eingesetzt werden dürfen. Es sollte möglich sein, andere Schongebiete einzurichten, sofern damit eine Verringerung der Fänge von jungem Seehecht von mindestens 20 % gewährleistet werden kann.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze vorübergehend, bis zum 31. Dezember 2007, auch innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden,…
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 dürfen im westlichen Mittelmeer innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste,…
In den in Absatz 1 definierten Gebieten — ist es verboten, Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm für die…
Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen sollte zum Schutz empfindlicher Tiefseearten gemäß STECF-Gutachten der Fischfang mit Stellnetzen in den ICES-Divisionen 3a,…
Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen…
Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.