Art. 111 32023R2124
Schutz empfindlicher Lebensräume
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Gebiet gemäß Artikel 107 vor Einwirkungen aller anderen menschlichen Tätigkeiten geschützt wird, die der Erhaltung derjenigen Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären, die sie als Laichgebiet ausmachen.