Art. 118 32023R2124
Schutz empfindlicher Lebensräume
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Artikel 117 genannten Gebieten verpflichtet sind, insbesondere zum Schutz vor den Auswirkungen anderer Aktivitäten, die der Erhaltung der Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären.