Erwägungsgrund 11 32019R1022
Frankreich, Italien und Spanien haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Bewirtschaftungspläne verabschiedet. Allerdings sind diese Pläne nicht aufeinander abgestimmt und berücksichtigen weder alle in den Fischereien auf Grundfischbestände eingesetzten Fanggeräte noch die gebietsübergreifende Verteilung bestimmter Bestände und Fangflotten. Darüber hinaus haben sich diese Pläne bei der Erreichung der Ziele der GFP als unwirksam erwiesen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger haben sich dafür ausgesprochen, auf Unionsebene einen Mehrjahresplan für die betroffenen Bestände auszuarbeiten und durchzuführen.