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Mit dem Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer , der am 26. März 2019 in Kraft trat, wurde der Wiederauffüllungsplan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat aufgehoben. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen in Anhang IIA der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates wurden im Einklang mit dem Wiederauffüllungsplan festgelegt. Da die betreffenden Bestände gemäß den Bestimmungen des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer verwaltet werden, indem Fangbeschränkungen zur Erreichung der angestrebten fischereilichen Sterblichkeit im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) festgelegt werden, muss der Fischereiaufwand für die Flotten, die diese Bestände befischen, nicht länger begrenzt werden. Anhang IIA der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates sollte daher aufgehoben werden.
Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen…
In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem…
Die Verordnungen (EG) Nr. 811/2004 , (EG) Nr. 2166/2005 , (EG) Nr. 388/2006 , (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates enthalten die Vorschriften für…
Anhang IIB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält Fischereiaufwandsbeschränkungen zur Wiederauffüllung bestimmter Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den…
In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind die Vorschriften zur Steuerung des Fischereiaufwands im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008…
Die TAC für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.