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Die Behörde erleichtert die Zusammenarbeit und beschleunigt den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt sie dabei, ihren Kooperationsverpflichtungen gemäß dem Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung nachzukommen, auch bezüglich des Informationsaustauschs. Hierzu unternimmt die Behörde insbesondere Folgendes:
Sie unterstützt auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten nationale Behörden bei der Suche nach den geeigneten Kontaktstellen der nationalen Behörden in anderen Mitgliedstaaten.
Sie erleichtert auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die Weiterverfolgung von Anfragen und den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden durch logistische und technische Unterstützung, einschließlich Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, sowie durch den Austausch über den Stand der Bearbeitung der Fälle.
Sie fördert bewährte Verfahren, informiert darüber und trägt zu deren Verbreitung in den Mitgliedstaaten bei.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten erleichtert und unterstützt sie erforderlichenfalls Verfahren für die länderübergreifende Durchsetzung im Zusammenhang mit Sanktionen und Geldbußen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung gemäß Artikel 1.
Sie berichtet der Kommission zweimal jährlich über Fragen, die zwischen den Mitgliedstaaten offen geblieben sind, und erwägt, diese bei zur Mediation gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu verweisen.
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt die Behörde Informationen, um den betroffenen Mitgliedstaat bei der wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Union zu unterstützen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.
Die Behörde fördert den Einsatz elektronischer Instrumente und Verfahren für den Austausch von Mitteilungen zwischen nationalen Behörden, einschließlich des IMI-Systems.
Die Behörde fördert die Nutzung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente länderübergreifende Zusammenarbeit; außerdem fördert sie die potenzielle Anwendung von elektronischen Austauschmechanismen und von und Datenbanken zwischen den Mitgliedstaaten, um den Zugang zu Daten in Echtzeit und die Aufdeckung von Betrug zu erleichtern, und sie kann mögliche Verbesserungen der Anwendung dieser Mechanismen und Datenbanken vorschlagen. Die Behörde erstattet der Kommission im Hinblick auf die Weiterentwicklung der elektronischen Austauschmechanismen und Datenbanken Bericht.
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben…
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander auf Anfrage ohne unangemessene Verzögerung die Informationen übermitteln, die sie zur…
Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel, den…
Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel, den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.