Erwägungsgrund 13 32019R1149
Die Tätigkeiten der Behörde sollten Einzelpersonen umfassen, auf die das Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung anwendbar sind, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitsuchende. Bei diesen Einzelpersonen sollte es sich sowohl um Unionsbürger als auch um Drittstaatsangehörige handeln können, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, z. B. entsandte Arbeitnehmer, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder langfristig Aufenthaltsberechtigte und deren Familienangehörige, im Einklang mit Unionsrecht, das ihre Mobilität innerhalb der Union regelt.