Erwägungsgrund 8 32019R1149
Die Behörde sollte in den Bereichen unionsweite Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit tätig werden (einschließlich der Bereiche Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Entsendung von Arbeitnehmern und mit großer Mobilität verbundene Erbringung von Dienstleistungen). Sie sollte auch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und anderer Sachverhalte stärken, die wie etwa Briefkastenfirmen und Scheinselbständigkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gefährden, wobei jedoch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über nationale Maßnahmen zu beschließen, unberührt bleiben sollte. In Fällen, in denen die Behörde in Ausübung ihrer Tätigkeiten Kenntnis von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten in Bereichen des Unionsrechts erhält, etwa von Verstößen gegen Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften oder von Ausbeutung der Arbeitskraft, sollte es ihr möglich sein, diese Fälle den nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission und anderen zuständigen Stellen der Union zu melden und in diesen Fragen mit ihnen zusammenzuarbeiten.