Erwägungsgrund 32 32019R1149
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission sollten Verwaltungsrat und Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sein und im öffentlichen Interesse handeln.
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission sollten Verwaltungsrat und Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sein und im öffentlichen Interesse handeln.